Beratung für Mediziner
22.09.2020 / Aktuelles

Unfaire Kritik auf Bewertungsportalen muss nicht hingenommen werden

Wer einen Arzt sucht, schaut bei Google oder Jameda. Die dort präsentierten Bewertungen haben immensen Einfluss auf die Medizinerwahl. Umso wichtiger ist es, gegen unlautere Schilderungen vorzugehen.

Zweifellos sind Online-Bewertungen eine hilfreiche Sache. Die Weisheit und der Erfahrungsschatz der Massen bringen die Wahrheit jenseits aller Werbeversprechen ans Licht. Für Verbraucher liefern die Resultate der Bewertungsportale damit wertvolle Anhaltspunkte für eine gute Entscheidung zugunsten eines Produkts oder Dienstleisters.

So weit die Theorie. In der Praxis hat das System so seine Tücken, wie fast jeder Mediziner schon hat feststellen müssen. Denn leider ist der Mitteilungsdrang des Menschen höher, wenn er über etwas verärgert ist, als nach einer zufriedenstellenden Erfahrung. Dadurch kann schnell ein verzerrtes, in keinster Weise repräsentatives Bild entstehen. Mit ernsten Folgen für betroffene Ärzte: Rund 80 Prozent der Patienten meiden laut Umfragen Praxen mit Negativbewertungen. Hinzu kommt, dass auch das Ranking bei Google von den Bewertungen abhängt – und damit die Sichtbarkeit einer Praxis für potenzielle Patienten.

Unwahrheiten und Verleumdungen sind Löschungsgründe
Als bewerteter Anbieter ist man dagegen nicht völlig machtlos, wenngleich Google und Jameda als Platzhirsche die Latte für eine Löschung hoch legen. Authentisch und sachlich wirkende Bewertungen sind in der Regel hinzunehmen. Wird es aber unfair und unsachgemäß, können Mediziner mit guten Chancen eine Löschung beantragen. Prinzipiell gilt als Voraussetzung, dass eine Bewertung gegen die Richtlinien der jeweiligen Plattform oder gegen Recht und Gesetz verstößt.

Konkret bedeutet das: Werden wahrheitswidrige Angaben gemacht – zum Beispiel wenn ein Rezensent gar nicht Patient in der kritisierten Praxis war –, muss der Eintrag gelöscht werden. Ebenso, wenn Namen von Mitarbeitern genannt werden oder der Tatbestand der Beleidigung oder Verleumdung erfüllt ist. In seinem solchen Fall sollten sich betroffene Mediziner zunächst an die jeweilige Plattform wenden und darlegen, warum die in Rede stehende Bewertung keinen Bestand haben darf. Erfolgt darauf keine angemessene Reaktion, kann auch die Einschaltung eines Anwalts angeraten sein.

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