Beratung für Mediziner
22.05.2019 / Aktuelles

Können Ärzte sich gegen Online-Negativbewertungen wehren?

Die schlechte Nachricht zuerst: Kritik auf Jameda & Co., auch anonyme, ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Doch in manchen Fällen können Ärzte einschreiten.

Es gehört heutzutage zu den alltäglichen Erfahrungen von Ärzten: Irgendwo im Netz stößt man auf Schilderungen von Behandlungen, die man angeblich vorgenommen hat – auch wenn man sich beim besten Willen nicht daran erinnern kann. Das Fazit des „Rezensenten“ kann positiv sein, muss aber nicht. In der menschlichen Natur liegt es, eher negative Erfahrungen mit der Welt zu teilen, da Ärger in dieser Hinsicht ein stärkerer Motivator ist als Zufriedenheit.

Solche Meinungsäußerungen sind, auch mit eindeutiger Namensnennung des Kritisierten, gesetzlich zulässig. Selbst wenn sie anonym erfolgen und keine empirische Grundlage haben, also irreführend bzw. überzogen sind. Darin liegt ein hohes Missbrauchspotenzial, weil sich beispielsweise auch direkte Konkurrenten in Verleumdungen ergehen können, ohne dass es für sie nennenswerte Konsequenzen hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man neutral agierende Plattformbetreiber nicht zur Löschung von Bewertungen zwingen kann. Eine Handhabe gibt es lediglich, wenn beim Portal zwischen Basis- und Premiumkunden unterschieden wird.

Großer Graubereich

Nicht gefallen lassen müssen sich Ärzte jedoch Schmähkritik. Wo diese beginnt, lässt sich naturgemäß nicht pauschal sagen, da ist in jedem Einzelfall eine juristische Abwägung vonnöten. Unflätige Beleidigungen („Dr. xy ist ein Arschloch“) zählen unzweifelhaft zur Schmähkritik, anders sieht es generell bei Bezeichnungen wie „Betrüger“ aus. Hier bleibt ein großer Graubereich.

Ebenso sind falsche Tatsachenbehauptungen unzulässig. Sofern es um – etwa durch Zeugenaussagen oder Akten – beweisbare Tatbestände geht, kann ein zu Unrecht kritisierter Arzt die Löschung des Eintrags verlangen. Und das ist noch nicht alles: Einen weiteren Ansatzpunkt bietet die Erfordernis, sich auf einen konkreten Kontakt mit dem Arzt, also in der Regel eine Behandlung, beziehen zu können, wenn man eine Kritik veröffentlicht. Kann oder will ein Kritiker das nicht, können die Portale notfalls gerichtlich zur Löschung gezwungen werden. Das Prozedere unterscheidet sich allerdings von Plattform zu Plattform. Hier tut man gut daran, sich professionelle Beratung ins Boot zu holen.

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