Beratung für Mediziner
21.12.2020 / Aktuelles

Epische Schlacht „Arzt vs. Bewertungsportal“ findet Fortsetzung

Seitdem es Ärzte-Bewertungsportale gibt, reißt die Kette der rechtlichen Auseinandersetzungen darum nicht ab. Nun erlaubte das OLG Frankfurt den Portalbetreibern, bei einem Manipulationsverdacht Warnhinweise anzubringen.

Jameda & Co. sind zu einem marktbestimmenden Faktor geworden. Ärzte-Bewertungsportale entscheiden mit darüber, welcher niedergelassene Mediziner von neuen Patienten frequentiert, welcher gemieden wird. Dass die Aussagekraft der Bewertungen begrenzt sein mag, schon weil der Mitteilungsdrang nach Negativerlebnissen in der Regel höher ausfällt als nach einer ordentlichen Behandlung, die als selbstverständlich hingenommen wird: geschenkt. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, daher haben die Gerichte in zahlreichen Verfahren das Geschäftsmodell der Portale abgesegnet – wenngleich mit punktuellen Modifikationen.

Ein falsches Bild kann nicht nur schaden, sondern natürlich auch nutzen. Wer mit gefälschten Positiv-Rezensionen seine Gesamtnote hochtreibt, hat bessere Akquisechancen. Die Versuchung ist daher groß, ein bisschen nachzuhelfen. Und ebenso groß ist das Interesse der Portalbetreiber daran, solche Verzerrungen zu verhindern. Wie weit sie dabei gehen dürfen, entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main abschließend.

„Lügner und Betrüger“?
Geklagt hatte ein Zahnarzt, dessen Profil vom Portalbetreiber mit einem Warnhinweis versehen worden war. Darin wurde auf einen vorliegenden Manipulationsverdacht hingewiesen. Der Kläger sah sich „als Lügner und Betrüger“ verunglimpft und verlangte die Entfernung des Hinweises.

Zu Unrecht, befand das OLG Frankfurt. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung rechtfertigten die Vorgehensweise des Portalbetreibers. Schließlich werde ja nur auf einen Verdacht hingewiesen und zusätzlich darauf, dass der betroffene Zahnarzt ihn bestreite. Diesem werde mit keinem Wort die Verantwortung für die möglicherweise nicht authentischen Bewertungen zugeschrieben. Von solchen zu erfahren sei dagegen ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Ein weiterer Punkt für die Portalbetreiber also im Ringen mit der Ärzteschaft.

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